OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.10.2019
1 AR 46/19 (SA Z)
Normen:
InsO § 4; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 281 Abs. 2;
Fundstellen:
NZI 2020, 75

Örtliche Zuständigkeit der Insolvenzgerichte für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Strafgefangenen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.10.2019 - Aktenzeichen 1 AR 46/19 (SA Z)

DRsp Nr. 2019/16556

Örtliche Zuständigkeit der Insolvenzgerichte für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Strafgefangenen

Örtlich zuständig für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Strafgefangenen ist das Insolvenzgericht seines Wohnsitzes, nicht jedoch dasjenige, in dessen Bezirk die JVA belegen ist, in der der Strafgefangene einsitzt. Denn durch die Unterbringung eines Strafgefangenen in eine Justizvollzugsanstalt wird regelmäßig kein Wohnsitz begründet.

Zuständig ist das Amtsgericht Cottbus.

Normenkette:

InsO § 4; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 281 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller, der zu diesem Zeitpunkt bereits in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg inhaftiert war, beantragte am 12. Juli 2019 beim Amtsgericht Potsdam - Insolvenzgericht - die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Bis zu seiner Inhaftierung am 18. Februar 2019 wohnte der Antragsteller in F... . Das Mietverhältnis über seine dortige Wohnung endete zum 30. Juni 2019.

Nachdem das Amtsgericht Potsdam den Antragsteller mit Verfügung vom 5. August 2019 auf Bedenken gegen seine örtliche Zuständigkeit hingewiesen hatte, beantragte dieser mit einem am 19. August 2019 bei Gericht eingegangenen Schreiben die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Insolvenzgericht.