AG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 15 IN 10/10
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen IN 3875/10
Örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts; Bindungswirkung einer Verweisung
OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2010 - Aktenzeichen 1 AR 36/10
DRsp Nr. 2010/19921
Örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts; Bindungswirkung einer Verweisung
1. Das Gericht des satzungsmäßig festgelegten und im Handelsregister eingetragenen Sitzes einer Gesellschaft ist auch dann für die Durchführung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen örtlich zuständig, wenn im Inland eine Geschäftstätigkeit nicht mehr ausgeübt wird.2. Eine Verweisung ist willkürlich und damit nicht bindend, wenn die Schuldnerin vorher nicht gehört worden ist und das verweisende Gericht auch seine Amtsermittlungspflicht zur Prüfung der die Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1InsO begründenden Umstände nicht ausgeschöpft hat.