OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.11.2010
1 AR 36/10
Normen:
InsO § 3 Abs. 1 S. 1; InsO § 4; GmbHG § 4a; GmbHG § 3 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; ZPO § 281 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 15 IN 10/10
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen IN 3875/10

Örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts; Bindungswirkung einer Verweisung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2010 - Aktenzeichen 1 AR 36/10

DRsp Nr. 2010/19921

Örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts; Bindungswirkung einer Verweisung

1. Das Gericht des satzungsmäßig festgelegten und im Handelsregister eingetragenen Sitzes einer Gesellschaft ist auch dann für die Durchführung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen örtlich zuständig, wenn im Inland eine Geschäftstätigkeit nicht mehr ausgeübt wird. 2. Eine Verweisung ist willkürlich und damit nicht bindend, wenn die Schuldnerin vorher nicht gehört worden ist und das verweisende Gericht auch seine Amtsermittlungspflicht zur Prüfung der die Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 InsO begründenden Umstände nicht ausgeschöpft hat.

Zuständig ist das Amtsgericht Neuruppin.

Normenkette:

InsO § 3 Abs. 1 S. 1; InsO § 4; GmbHG § 4a; GmbHG § 3 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; ZPO § 281 Abs. 2;

Gründe: