AG Hamburg, AG Göttingen, - Vorinstanzaktenzeichen IN 58/00 - Vorinstanzaktenzeichen 74 IN 238/99
Örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts; Sitz einer GmbH
OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.04.2000 - Aktenzeichen 1 W 29/00
DRsp Nr. 2005/3614
Örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts; Sitz einer GmbH
Die Zuständigkeit für das Insolvenzverfahren richtet sich nach Einstellung des Geschäftsbetriebes einer GmbH allein nach deren Sitz. Durch die Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen an einem anderen Ort wird keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit i.S. von § 3 Abs. 1 S. 2 InsO entfaltet.