BayObLG - Beschluß vom 11.08.1999
4Z AR 23/99
Normen:
GmbHG § 4a; InsO § 3 Abs. 1, § 4 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 1999, 2155
GmbHR 2000, 39
InVo 1999, 373
KTS 1999, 527
NJW-RR 2000, 349
NZI 1999, 457
Rpfleger 1999, 557
ZIP 1999, 1714
Vorinstanzen:
AG Wolfratshausen 1 IN 77/99 ,

Örtliche Zuständigkeit im Insolvenzverfahren

BayObLG, Beschluß vom 11.08.1999 - Aktenzeichen 4Z AR 23/99

DRsp Nr. 1999/9360

Örtliche Zuständigkeit im Insolvenzverfahren

»Für das Insolvenzverfahren einer GmbH, die ihre werbende Tätigkeit eingestellt hat, ist das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Schuldnerin ihren satzungsmäßig festgelegten Sitz hat.«

Normenkette:

GmbHG § 4a; InsO § 3 Abs. 1, § 4 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 17 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Geschäftsführer hat am 1.7.1999 für die Schuldnerin Insolvenzantrag wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit bei dem Amtsgericht Wolfratshausen gestellt. Unter Hinweis darauf, daß seit dem 7.6.1999 die Geschäftsführung der Schuldnerin von A aus wahrgenommen werde und seit diesem Zeitpunkt Geschäftsräume in W nicht mehr zur Verfügung stünden, beantragte die Schuldnerin hilfsweise die Verweisung des Verfahrens an das Insolvenzgericht beim Amtsgericht Aachen.

Diesem Hilfsantrag entsprach das Amtsgericht Wolfratshausen mit Beschluß vom 5.7.1999.

Das Amtsgericht Aachen lehnte nach dem derzeitigen Ermittlungsstand die Übernahme des Verfahrens ab.

Das Amtsgericht Wolfratshausen legte am 22.7.1999 die Akten dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Insolvenzgerichts vor.

II.