BFH - Beschluss vom 18.08.2005
VII B 297/04
Normen:
FGO § 107 Abs. 1 ; InsO § 131 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2241
BFH/NV 2005, 2241
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 5035/00

Offenbare Unrichtigkeit nach § 107 Abs. 1 FGO

BFH, Beschluss vom 18.08.2005 - Aktenzeichen VII B 297/04

DRsp Nr. 2005/18376

Offenbare Unrichtigkeit nach § 107 Abs. 1 FGO

1. Zum Begriff der offenbaren Unrichtigkeit nach § 107 Abs. 1 FGO.2. Eine Berichtigung nach § 107 FGO scheidet aus, wenn auch nur die Möglichkeit eines Fehlers in der Sachverhaltsermittlung, Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung besteht. Selbst ein offensichtlicher Rechtsirrtum kann nach dieser Vorschrift nicht berichtigt werden. Bei einer fehlerhaften Anwendung der Regelung des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 FGO die darauf beruht, dass das FG eine Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen lediglich innerhalb des ersten und zweiten Monats vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Erwägung zieht, kann nicht nach § 107 Abs. 1 FGO berichtigt werden.

Normenkette:

FGO § 107 Abs. 1 ; InsO § 131 Abs. 1 ;

Gründe: