1. Zum Begriff der offenbaren Unrichtigkeit nach § 107 Abs. 1FGO.2. Eine Berichtigung nach § 107FGO scheidet aus, wenn auch nur die Möglichkeit eines Fehlers in der Sachverhaltsermittlung, Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung besteht. Selbst ein offensichtlicher Rechtsirrtum kann nach dieser Vorschrift nicht berichtigt werden. Bei einer fehlerhaften Anwendung der Regelung des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3FGO die darauf beruht, dass das FG eine Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen lediglich innerhalb des ersten und zweiten Monats vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Erwägung zieht, kann nicht nach § 107 Abs. 1FGO berichtigt werden.