OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.09.2022
12 W 12/22
Normen:
BGB § 1371;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 10.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 342/21

Insolvenzanfechtung einer Auseinandersetzungsvereinbarung unter Ehegatten im Rahmen des ZugewinnausgleichsAbgrenzung von entgeltlicher und unentgeltlicher Leistung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.09.2022 - Aktenzeichen 12 W 12/22

DRsp Nr. 2023/2916

Insolvenzanfechtung einer Auseinandersetzungsvereinbarung unter Ehegatten im Rahmen des Zugewinnausgleichs Abgrenzung von entgeltlicher und unentgeltlicher Leistung

1. Wird der gesetzliche Zugewinnausgleichsanspruch durch eine Auseinandersetzungsvereinbarung konkretisiert, handelt es sich um einen (gegebenenfalls nach § 133 Abs. 4 InsO anfechtbaren) entgeltlichen Vertrag, wenn die Vereinbarung sich darauf beschränkt, den ohnehin gesetzlich geschuldeten Ausgleichsbetrag festzulegen. Wird in der Auseinandersetzungsvereinbarung hingegen eine den gesetzlichen Ausgleichsanspruch übersteigende Geld- oder sonstige Forderung begründet, kommt - jedenfalls hinsichtlich des Differenzbetrags - (zusätzlich) eine Anfechtung nach § 134 InsO in Betracht.2. Bei einer den Wert der erbrachten bzw. zu erbringenden Gegenleistung übersteigenden Leistung des Schuldners hängt die Frage der teilweisen Unentgeltlichkeit davon ab, ob die Werte in einem groben Missverhältnis zueinander stehen und die Ehegatten den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum bei der Auseinandersetzung missbräuchlich überschritten haben. Ob der Bewertungsspielraum überschritten ist, ergibt sich unter objektiven Gesichtspunkten.