OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.12.2022
12 U 46/22
Normen:
GmbHG a.F. § 64; InsO § 17 Abs. 2 S. 2; ZPO § 139; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 273; DSGVO Art. 15; DSGVO Art. 82;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 21.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 209/21

Anforderungen an die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit im Rahmen der Haftung des Geschäftsführers nach § 64 S. 1 GmbHG a.F.Begriff der ZahlungseinstellungRechte des Insolvenzschuldners bei behaupteter Verletzung der DS-GVO durch den Insolvenzverwalter

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2022 - Aktenzeichen 12 U 46/22

DRsp Nr. 2023/3388

Anforderungen an die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit im Rahmen der Haftung des Geschäftsführers nach § 64 S. 1 GmbHG a.F. Begriff der Zahlungseinstellung Rechte des Insolvenzschuldners bei behaupteter Verletzung der DS-GVO durch den Insolvenzverwalter

1. Auch im Rahmen der Haftung des Geschäftsführers nach § 64 S. 1 GmbHG aF ist zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet.2. Schließt der Schuldner, nachdem ein mehrmonatiger Rückstand bei der Bezahlung des Mietzinses für die Betriebsimmobilie aufgelaufen ist, eine Stundungsvereinbarung mit dem Vermieter und ist anschließend weder in der Lage, die vereinbarte Teilzahlung auf den Rückstand noch den laufenden Mietzins zu zahlen, so dass weitere Rückstände auflaufen, kann dies bereits den Schluss auf eine Zahlungseinstellung rechtfertigen.3. Will sich der Geschäftsführer auf eine Privilegierung von ihm im Zusammenhang mit der Fortführung des Unternehmens geleisteter Zahlungen gemäß § 64 S. 2 GmbHG aF berufen, erfordert dies substantiierten Vortrag dazu, dass anderenfalls eine konkrete Chance auf Sanierung und Fortführung im Insolvenzverfahren zunichte gemacht worden wäre.