OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.07.1998
5 Ss 101/98 - 37/98 I
Normen:
GmbHG § 64 Abs. 1, § 84 Abs. 1 Nr. 2 ; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 7 lit. b;
Fundstellen:
BB 1999, 149
DB 1998, 1856
StV 1999, 28
wistra 1998, 360
Vorinstanzen:
18 Js 2588/98 - StA Düsseldorf,

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.07.1998 (5 Ss 101/98 - 37/98 I) - DRsp Nr. 1999/2051

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23.07.1998 - Aktenzeichen 5 Ss 101/98 - 37/98 I

DRsp Nr. 1999/2051

»1. Zur tatrichterlichen Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der GmbH bzw. ihrer Überschuldung. 2. Erfolgte die Einstellung der Buchführung und endeten die Fristen für die Erstellung der Bilanzen erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft ihre Zahlungen eingestellt hatte und damit nach Eintritt der in § 283 Abs. 6 StGB normierten objektiven Strafbarkeitsbedingung, so ist der Tatbestand des Bankrotts im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 5 und 7 lit. b StGB nicht deshalb erfüllt, weil keine Handelsbücher geführt und die Bilanzen nicht erstellt wurden. In diesen Fällen scheidet eine Verurteilung wegen Bankrotts aus oder kommt allenfalls in Betracht, wenn der Täter vor Zahlungseinstellung keine hinreichenden Vorbereitungen zur Bilanzerstellung getroffen hatte. 3. Muß sich der Täter zur Erstellung der Buchführung und der Bilanzen oder zu ihrer Vorbereitung der Hilfe eines Steuerberaters bedienen, so entfällt eine Straftat wegen Verletzung der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht, wenn er die erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann.«

Normenkette:

GmbHG § 64 Abs. 1, § 84 Abs. 1 Nr. 2 ; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 7 lit. b;

Gründe: