OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.03.1993
18 U 267/92
Normen:
ZPO § 448 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1993, 222
VersR 1993, 1167

OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.03.1993 (18 U 267/92) - DRsp Nr. 1994/8784

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.1993 - Aktenzeichen 18 U 267/92

DRsp Nr. 1994/8784

1. Das Gutachten eines Sachverständigen ist kein geeignetes Beweismittel, um einen tatsächlichen Geschehensablauf zu beweisen, sondern kann allenfalls Beweis dafür erbringen, ob ein bereits feststehender Lebenssachverhalt als Ursache für einen behaupteten Schaden in Betracht kommt. 2. Ein Zeugnis "N.N." ist ein gänzlich ungeeigneter Beweisantritt. 3. Der Eigentümer eines serienmäßig tiefergelegten Fahrzeugs nimmt bei dessen Zulassung zum allgemeinen Straßenverkehr bewußt in Kauf, daß dieses Fahrzeug durch die Straßenbeschaffenheit bei einer ungünstigen Fahrsituation eher als ein übliches Serienfahrzeug beschädigt werden kann. Einen durchaus resultierenden Schaden kann er deshalb nicht ersetzt verlangen.

Normenkette:

ZPO § 448 ;
Fundstellen
OLGReport-Düsseldorf 1993, 222
VersR 1993, 1167