Das Amtsgericht hat die Angeklagten wegen zweier Vergehen der Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 b Abs. 1 Nr. 3 b StGB) und Beitragshinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von je sechs Monaten verurteilt. Auf ihre Berufungen hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Beitragshinterziehung zu Geldstrafen verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, und zwar soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind. Sie rügt Verletzung des materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
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