OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.09.1979
5 Ss 391/79 - 410/79 I
Normen:
StGB § 283 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 6, § 283b Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 1979, 1579

OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.09.1979 (5 Ss 391/79 - 410/79 I) - DRsp Nr. 1999/5292

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.1979 - Aktenzeichen 5 Ss 391/79 - 410/79 I

DRsp Nr. 1999/5292

1. Die Bilanzierungsfrist nach § 39 Abs. 2 Satz 2 HGB beträgt bei einer KG höchstens sechs Monate. Sie darf nur in besonderen Ausnahmefällen geringfügig überschritten werden. 2. a) Ein Kausalzusammenhang zwischen der Tathandlung des § 283 b Abs. 1 Nr.3 b StGB und der Konkurseröffnung als objektive Bedingung der Strafbarkeit (§§ 283 b Abs. 3 i. V. mit § 283 Abs. 6 StGB) ist nicht erforderlich. Ein tatsächlicher Zusammenhang reicht aus. b) Eine Strafbarkeit entfällt nur dann, wenn f e s t s t e h t, daß ein solcher Zusammenhang ausgeschlossen ist.

Normenkette:

StGB § 283 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 6, § 283b Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat die Angeklagten wegen zweier Vergehen der Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 b Abs. 1 Nr. 3 b StGB) und Beitragshinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von je sechs Monaten verurteilt. Auf ihre Berufungen hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Beitragshinterziehung zu Geldstrafen verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, und zwar soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind. Sie rügt Verletzung des materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.