I. Die Klägerin nimmt im Wechselprozess die Beklagten als Gesamtschuldner "beide handelnd unter der Bezeichnung Bautenschutz und Gerüstbau H. M. GbR" in Anspruch, weil sie einen auf die "Bautenschutz und Gerüstbau H. M. GbR" bezogenen Wechsel akzeptierten. Am 25.10.2000 ist ein Vorbehaltsurteil ergangen und sogleich von beiden Beklagten das Nachverfahren angerufen worden. Am 27.02.2001 ist über das Vermögen des Beklagten zu 1. das Insolvenzverfahren eröffnet worden, woraufhin das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 09.05.2001 die Unterbrechung des gesamten Rechtsstreits festgestellt hat, weil die Beklagten notwendige Streitgenossen seien.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten zu 2., der geltend macht, beide Beklagten seien als Wechselakzeptanten gemäß Art.
II. Die Beschwerde ist nach § 252 ZPO zulässig und hat Erfolg.
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