OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.08.2001
5 W 21/01
Normen:
ZPO § 252 § 240 § 62 § 3 ; HGB § 128 Abs. 1 § 1 Abs. 2 n.F. ; WG Art. 47 ;
Fundstellen:
DB 2002, 41
JuS 2002, 1232
JuS 2002, 1232
MDR 2002, 172
MDR 2002, 172
NJW-RR 2002, 1277
OLGReport-Frankfurt 2001, 333
ZIP 2001, 1884
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 3/3 O 86/00 ,

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.08.2001 (5 W 21/01) - DRsp Nr. 2002/1376

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.08.2001 - Aktenzeichen 5 W 21/01

DRsp Nr. 2002/1376

»Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines von zwei verklagten Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt nicht zur Unterbrechung des Rechtsstreits auch hinsichtlich des anderen, weil sie wegen der Teilrechtsfähigkeit der GbR keine notwendigen Streitgenossen sind (§§ 240, 252 ZPO).«

Normenkette:

ZPO § 252 § 240 § 62 § 3 ; HGB § 128 Abs. 1 § 1 Abs. 2 n.F. ; WG Art. 47 ;

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt im Wechselprozess die Beklagten als Gesamtschuldner "beide handelnd unter der Bezeichnung Bautenschutz und Gerüstbau H. M. GbR" in Anspruch, weil sie einen auf die "Bautenschutz und Gerüstbau H. M. GbR" bezogenen Wechsel akzeptierten. Am 25.10.2000 ist ein Vorbehaltsurteil ergangen und sogleich von beiden Beklagten das Nachverfahren angerufen worden. Am 27.02.2001 ist über das Vermögen des Beklagten zu 1. das Insolvenzverfahren eröffnet worden, woraufhin das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 09.05.2001 die Unterbrechung des gesamten Rechtsstreits festgestellt hat, weil die Beklagten notwendige Streitgenossen seien.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten zu 2., der geltend macht, beide Beklagten seien als Wechselakzeptanten gemäß Art. 47 WG keine Gesamthandsschuldner und damit keine notwendigen Streitgenossen.

II. Die Beschwerde ist nach § 252 ZPO zulässig und hat Erfolg.