I.
Der gem. §§ 23, 24 EGGVG zulässige, insbesondere fristgerecht eingegangene (§ 26 Abs. 1 EGGVG) Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet.
Der angefochtene Beschluß, mit welchem die von der Beteiligten zu 1) beantragte Einsicht in die Akte des Insolvenzeröffnungsverfahrens betreffend die Firma " " abgelehnt worden ist, kann keinen Bestand haben, denn die Beteiligte zu 1) hat ein rechtliches Interesse (§§ 4 InsO, 299 Abs. 2 ZPO) an der Akteneinsicht glaubhaft gemacht und ein berechtigtes Interesse der Schuldnerin an der Geheimhaltung von aus der Akte ersichtlichen Daten ist nicht erkennbar.
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