OLG Hamburg - Beschluss vom 14.08.2001
2 VA 6/00
Normen:
InsO § 4 ; ZPO § 299 Abs. 2 ;
Fundstellen:
GmbHR 2002, 331
MDR 2002, 235
NJW-RR 2002, 408
NZG 2002, 296
OLGReport-Hamburg 2002, 61
ZIP 2002, 266

OLG Hamburg - Beschluss vom 14.08.2001 (2 VA 6/00) - DRsp Nr. 2002/156

OLG Hamburg, Beschluss vom 14.08.2001 - Aktenzeichen 2 VA 6/00

DRsp Nr. 2002/156

»Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Einsicht in die Insolvenzakten einer gelöschten GmbH an Inhaber einer titulierten Forderung.«

Normenkette:

InsO § 4 ; ZPO § 299 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der gem. §§ 23, 24 EGGVG zulässige, insbesondere fristgerecht eingegangene (§ 26 Abs. 1 EGGVG) Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet.

Der angefochtene Beschluß, mit welchem die von der Beteiligten zu 1) beantragte Einsicht in die Akte des Insolvenzeröffnungsverfahrens betreffend die Firma " " abgelehnt worden ist, kann keinen Bestand haben, denn die Beteiligte zu 1) hat ein rechtliches Interesse (§§ 4 InsO, 299 Abs. 2 ZPO) an der Akteneinsicht glaubhaft gemacht und ein berechtigtes Interesse der Schuldnerin an der Geheimhaltung von aus der Akte ersichtlichen Daten ist nicht erkennbar.