OLG Hamm vom 19.06.1990
15 W 234/90
Normen:
GG Art. 12 ; KO § 73 Abs.3, § 80 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)233b
MDR 1990, 1022
NJW-RR 1991, 319
OLGZ 1990, 487
Rpfleger 1990, 476
ZIP 1990, 1145

OLG Hamm - 19.06.1990 (15 W 234/90) - DRsp Nr. 1992/8678

OLG Hamm, vom 19.06.1990 - Aktenzeichen 15 W 234/90

DRsp Nr. 1992/8678

»Dem vorläufigen Konkursverwalter steht kein Beschwerderecht zu gegen die Ernennung des von der ersten Gläubigerversammlung gewählten neuen Verwalters.«

Normenkette:

GG Art. 12 ; KO § 73 Abs.3, § 80 ;

b. »Nach § 80 Satz 1 KO können die Konkursgläubiger in der auf die Ernennung eines Verwalters folgenden - ersten - Gläubigerversammlung statt des Ernannten eine andere Person wären. Das Gericht kann - wie Satz 2 bestimmt - die Ernennung des Gewählten versagen. Die Versagung setzt, wie allgemein anerkannt ist, triftige Gründe voraus.

Aus dieser Regelung ergibt sich, daß der vom Gericht bei der Konkurseröffnung ernannte Verwalter zunächst nur eine vorläufige Stellung und keinen Anspruch auf deren Beibehaltung bei einer abweichenden Beschlußfassung der ersten Gläubigerversammlung hat.

Hieraus ergibt sich nach h.M., daß der gerichtlich bestellte Verwalter durch die gerichtliche Ernennung des von der ersten Gläubigerversammlung gewählten neuen Verwalters nicht in einem eigenen Recht beeinträchtigt wird und daß ihm daher gegen diese Ernennung keine Beschwerdebefugnis [§ 73 Abs. 3 KO] zusteht .. .