b. »Nach §
Aus dieser Regelung ergibt sich, daß der vom Gericht bei der Konkurseröffnung ernannte Verwalter zunächst nur eine vorläufige Stellung und keinen Anspruch auf deren Beibehaltung bei einer abweichenden Beschlußfassung der ersten Gläubigerversammlung hat.
Hieraus ergibt sich nach h.M., daß der gerichtlich bestellte Verwalter durch die gerichtliche Ernennung des von der ersten Gläubigerversammlung gewählten neuen Verwalters nicht in einem eigenen Recht beeinträchtigt wird und daß ihm daher gegen diese Ernennung keine Beschwerdebefugnis [§ 73 Abs. 3 KO] zusteht .. .
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