b. »Die Beschwerde nach § 15 Abs. 1 BNotO richtet sich gegen eine Amtsverweigerung des Notars. Sie ist mithin der gegebene Rechtsbehelf, um die pflichtgemäße Vornahme von Amtshandlungen zu erzwingen. Dagegen ist sie nicht zur Durchsetzung von Verpflichtungen eröffnet, die sich gerade nicht auf die Vornahme notarieller Amtsgeschäfte richten. Allerdings zählen zu den auf diesem Wege erzwingbaren Amtshandlungen auch solche im Zusammenhang mit Verwahrungs- und Betreuungsgeschäften nach den §§ 23, 24 BNotO, so daß der Notar auf eine Beschwerde nach § 15 Abs. 1 BNotO grundsätzlich auch angewiesen werden kann, mit Geldern, die er auf einem Anderkonto treuhänderisch verwaltet, pflichtgemäß zu verfahren (BGH, NJW 1980,
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