OLG Hamm vom 29.01.1990
15 W 483/89
Normen:
BNotO § 15 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp IV(485)235b
JMBl NRW 1990, 102
MDR 1990, 558
OLGZ 1990, 291

OLG Hamm - 29.01.1990 (15 W 483/89) - DRsp Nr. 1992/8701

OLG Hamm, vom 29.01.1990 - Aktenzeichen 15 W 483/89

DRsp Nr. 1992/8701

Unzulässige Beschwerde wegen Amtsverweigerung (§ 15 Abs. 1 BNotO) für den Fall, daß der Treuhandgelder verwaltende Notar auf Auszahlung der Beträge in Anspruch genommen wird, über die er bereits verfügt hat, selbst wenn auf dem Notaranderkonto noch Restbeträge vorhanden sind.

Normenkette:

BNotO § 15 Abs.1;

b. »Die Beschwerde nach § 15 Abs. 1 BNotO richtet sich gegen eine Amtsverweigerung des Notars. Sie ist mithin der gegebene Rechtsbehelf, um die pflichtgemäße Vornahme von Amtshandlungen zu erzwingen. Dagegen ist sie nicht zur Durchsetzung von Verpflichtungen eröffnet, die sich gerade nicht auf die Vornahme notarieller Amtsgeschäfte richten. Allerdings zählen zu den auf diesem Wege erzwingbaren Amtshandlungen auch solche im Zusammenhang mit Verwahrungs- und Betreuungsgeschäften nach den §§ 23, 24 BNotO, so daß der Notar auf eine Beschwerde nach § 15 Abs. 1 BNotO grundsätzlich auch angewiesen werden kann, mit Geldern, die er auf einem Anderkonto treuhänderisch verwaltet, pflichtgemäß zu verfahren (BGH, NJW 1980, 1106, 1107; OLG Düsseldorf, DNotZ 1983, 704; ständ. Rechtspr. des Senats).