OLG Koblenz - Beschluss vom 19.08.2013
5 U 847/13
Normen:
InsO § 174 Abs. 2; InsO § 302 Nr.1; ZPO § 850 f Abs. 2; StGB § 15; StGB § 223; StGB § 224; BGB § 253; BGB § 276; BGB § 823; BGB § 827;
Fundstellen:
MDR 2013, 1346
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 513/10

OLG Koblenz - Beschluss vom 19.08.2013 (5 U 847/13) - DRsp Nr. 2013/21712

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.08.2013 - Aktenzeichen 5 U 847/13

DRsp Nr. 2013/21712

(Vorsätzliche Herbeiführung einer Schussverletzung durch einen erheblich Alkoholisierten) Trotz einer erheblichen Alkoholisierung im Bereich von 4 Promille können andere Indizien wie z. B. Alkoholgewöhnung, zielgerichtetes Handeln, Orientierung und geordnetes Verhalten nach der Tat den Schluss auf die Verantwortlichkeit und den Vorsatz des Täters rechtfertigen.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich ohne Erfolgsaussicht ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

2.

Vor diesem Hintergrund wird dem Beklagten die zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens beantragte Prozesskostenhilfe verweigert.

Normenkette:

InsO § 174 Abs. 2; InsO § 302 Nr.1; ZPO § 850 f Abs. 2; StGB § 15; StGB § 223; StGB § 224; BGB § 253; BGB § 276; BGB § 823; BGB § 827;

Gründe

Die Sach- und Rechtslage stellt sich wie folgt dar: