OLG Koblenz - Urteil vom 09.04.1992
5 U 471/91
Normen:
KO § 82 ;
Fundstellen:
GmbHR 1993, 302
KTS 1993, 215
ZIP 1993, 52

OLG Koblenz - Urteil vom 09.04.1992 (5 U 471/91) - DRsp Nr. 1996/8934

OLG Koblenz, Urteil vom 09.04.1992 - Aktenzeichen 5 U 471/91

DRsp Nr. 1996/8934

»1. Wirft eine GmbH einem Rechtsanwalt als Konkursverwalter vor, er habe es versäumt, Umsatzsteuererstattungsansprüche wegen zwischenzeitlich uneinbringlich gewordener Forderungen gegenüber dem Finanzamt zu erheben und sich insoweit schadenersatzpflichtig gemacht, so gehört zur Schlüssigkeit die konkrete Darstellung der uneinbringlichen Forderungen und vor allem die genaue Darstellung der auf diese Forderungen bereits geleisteten Umsatzsteuer. 2. Hat das Finanzamt Forderungen gegen die GmbH, zumal wenn diese zur Konkurstabelle gem. § 145 Abs. 2 KO festgestellt und damit tituliert sind, so kann das Finanzamt, wozu es auch gehalten ist (BFH ZIP 1988, 44; FG München ZIP 1987, 181; OFD Köln BB 1988, 2093), mit diesen Forderungen gegenüber etwaigen Steuererstattungsansprüchen der GmbH aufrechnen. Der KO-Verwalter einer zu liquidierenden juristischen Person handelt daher nicht pflichtwidrig i.S. von § 82 KO, wenn er bei überschlägiger Prüfung zum Ergebnis kommt, daß die Steuernachzahlungsansprüche die Erstattungsansprüche erheblich übersteigen (hier ca. 260.000 zu 65.000 DM). Er handelt daher pflichtgemäß, wenn er von der Zuziehung eines Steuerberaters absieht, um die Masse nicht mit überflüssigen Steuerberatungskosten zu belasten.