OLG Koblenz - Urteil vom 24.09.1992 (5 U 155/92) - DRsp Nr. 1994/1999
OLG Koblenz, Urteil vom 24.09.1992 - Aktenzeichen 5 U 155/92
DRsp Nr. 1994/1999
»1. Das Handeln des Vergleichsverwalters, auch wenn er später Konkursverwalter wird, ist dem Konkursverwalter als Vertreter der Konkursmasse nicht zuzurechnen. Der Vergleichsverwalter ist nicht Vertreter des Vergleichsschuldners, er ist lediglich den Beteiligten nach § 42VerglO zur Erfüllung der vergleichsspezifischen Pflichten persönlich verantwortlich.2. Handlungen des Vergleichsverwalters begründen im nachfolgenden Konkurs keine Masseschuld.«
Normenkette:
KO § 46, § 59 Abs. 1 Nr. 1, § 82 ; VerglO § 42 ;
Sachverhalt:
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