OLG Köln - Urteil vom 04.09.1996
11 U 224/95
Normen:
BGB § 138 ; KO § 30 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1997, 23
WM 1997, 762

OLG Köln - Urteil vom 04.09.1996 (11 U 224/95) - DRsp Nr. 1997/2080

OLG Köln, Urteil vom 04.09.1996 - Aktenzeichen 11 U 224/95

DRsp Nr. 1997/2080

»Sittenwidrig ist eine Globalzession, wenn der Schuldner damit sein letztes zur Gläubigerbefriedigung deutliches Vermögen überträgt, dadurch gegenwärtige oder künftige andere Gläubiger über seine Kreditwürdigkeit getäuscht werden und neben dem Schuldner selbst auch der begünstigte Gläubiger mit dieser Kosequenz gerechnet oder zumindest Umstände kennt, die ihm den Schluß auf den bevorstehenden Zusammenbruch des Schuldners und damit auch die mögliche Gläubigerbenachteiligung aufdrängen müssen. Eine Zahlungseinstellung liegt vor, wenn der Schuldner wegen eines voraussichtlich dauernden Mangels an Zahlungsmitteln einen wesentlichen Teil seiner fälligen und von den jeweiligen Gläubigern ernstlich eingeforderten Verbindlichkeiten im allgemeinen nicht mehr erfüllen kann und wenn dieser Zustand mindestens für die beteiligten Geschäftskreise offenkundig geworden ist.«

Normenkette:

BGB § 138 ; KO § 30 Nr. 1 ;

Tatbestand: