I. Wegen des Verfahrensstands wird zunächst auf die Darstellung in den Gründen des angefochtenen Beschlusses (Bl. 1061/1064 d.A.) und des Beschlusses des Amtsgerichts - Konkursgerichts - vom 10.11.1986 (Bl. 1049/1052 d.A.) Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht München II den Beschluß des Amtsgerichts - Konkursgerichts - aufgehoben, mit dem Sonderkonkursverwaltung eingeleitet und ....... zum Sonderkonkursverwalter ernannt worden war.
Gegen den nicht förmlich zugestellten Beschluß des Landgerichts vom 26.11.1986 haben der Konkursverwalter und zwei Gläubiger weitere sofortige Beschwerde eingelegt.
II. Die weiteren sofortigen Beschwerden sind jedenfalls innerhalb der Frist des § 577 Abs. 2 ZPO eingelegt worden. Sie sind auch im Übrigen gemäß §§
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