OLG München - Beschluß vom 27.06.1995
7 W 1669/95
Normen:
BGB §§ 1993, 2014, 2016 ; ZPO § 93 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1995, 213
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 HKO 4564/94

OLG München - Beschluß vom 27.06.1995 (7 W 1669/95) - DRsp Nr. 1998/12584

OLG München, Beschluß vom 27.06.1995 - Aktenzeichen 7 W 1669/95

DRsp Nr. 1998/12584

Aus dem Umstand, daß die Erben gegenüber einem Nachlaßgläubiger dessen Forderung zunächst nicht begleichen, sondern lediglich aufforderungsgemäß Mitteilung über den Stand der Nachlaßermittlungen machen und dabei im Hinblick auf die Überschuldung des Nachlasses ankündigen, sich auf die beschränkte Erbenhaftung berufen zu wollen, folgt nicht, daß sie Anlaß zur Klageerhebung gegeben haben, so daß im Falle des sofortigen Anerkenntnisses der Nachlaßgläubiger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (§ 93 ZPO).

Normenkette:

BGB §§ 1993, 2014, 2016 ; ZPO § 93 ;
Vorinstanz: LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 HKO 4564/94
Fundstellen
OLGReport-München 1995, 213