Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger dagegen, dass das Landgericht einen Kostenfestsetzungsbeschluss zu Gunsten der Beklagten erlassen hat, obwohl im Gesamtvollstreckungsverfahren Masseunzulänglichkeit angezeigt worden sei.
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 104 Abs. 3, 567,577 und 2Abs.
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