OLG Naumburg - Beschluss vom 27.12.2002
5 W 162/02
Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 § 127 Abs. 4 ;
Fundstellen:
InVo 2003, 189
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 15.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 333/99

OLG Naumburg - Beschluss vom 27.12.2002 (5 W 162/02) - DRsp Nr. 2003/2886

OLG Naumburg, Beschluss vom 27.12.2002 - Aktenzeichen 5 W 162/02

DRsp Nr. 2003/2886

»Für die Beurteilung der Frage, ob den Insolvenzgläubigern die Aufbringung eines Prozesskostenvorschusses zuzumuten ist, kommt es nicht darauf an, ob allein schon die Einziehung der Klageforderung ohne Berücksichtigung der sonstigen Massegegenstände eine in wirtschaftlich sinnvollem Verhältnis zu den Prozesskosten stehende Quote verspricht. Maßgeblich ist vielmehr, inwiefern der Prozesserfolg im Endergebnis der Verwertung der gesamten Masse zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger beiträgt. Dass die anderen Massegegenstände ebenfalls erst noch verflüssigt werden müssen, spielt hierbei keine Rolle. Die darin liegenden Ausfallrisiken hat der Insolvenzverwalter bei der Bewertung der Masse pflichtgemäß zu berücksichtigen. Zur Ermittlung der Quotenaussichten der Insolvenzgläubiger ist daher der voraussichtliche Liquidationswert der Masse regelmäßig nicht anhand der Buch- oder Nominalwerte, sondern nach dem - oftmals deutlich geringeren - Bewertungsergebnis des Insolvenzverwalters zu veranschlagen.«

Normenkette:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 § 127 Abs. 4 ;

Gründe: