Die beabsichtigte Berufung der Klägerin wäre zwar an sich statthaft, hat jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen im familiengerichtlichen Urteil Bezug genommen. Auch das zweitinstanzliche Vorbringen rechtfertigt kerne andere Entscheidung.
In zweiter Instanz erhebt die Klägerin nur (noch) den Einwand, dem Beklagten sei, um den Mindestbedarf der Kinder in voller Höhe decken zu können, die Stellung eines Verbraucherinsolvenzantrags zuzumuten; solange er dies nicht mache, müsse er als leistungsfähig für den vollen Mindestbedarf behandelt werden. Dieser Einwand greift aus verschiedenen Gründen nicht durch.
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