OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.09.2001
16 UF 383/01
Normen:
BGB § 1603 ; InsO §§ 258 ff. ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 982
ZInsO 2002, 140
Vorinstanzen:
AG Bad Saulgau, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 58/01

OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.09.2001 (16 UF 383/01) - DRsp Nr. 2002/371

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.09.2001 - Aktenzeichen 16 UF 383/01

DRsp Nr. 2002/371

»Allein die Tatsache, dass der Unterhaltspflichtige den Mindestbedarf des Kindes wegen langfristiger Hausschulden nicht in vollem Umfang decken kann (dass also wegen dieser Schulden ein sogenannter Mangelfall vorliegt), rechtfertigt es nicht, eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit des Pflichtigen zur Stellung eines Verbraucherinsolvenzantrags anzunehmen und ihn, solange er einen solchen nicht gestellt hat, als leistungsfähig in Höhe des Mindestbedarfs zu fingieren.«

Normenkette:

BGB § 1603 ; InsO §§ 258 ff. ;

Gründe:

Die beabsichtigte Berufung der Klägerin wäre zwar an sich statthaft, hat jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen im familiengerichtlichen Urteil Bezug genommen. Auch das zweitinstanzliche Vorbringen rechtfertigt kerne andere Entscheidung.

In zweiter Instanz erhebt die Klägerin nur (noch) den Einwand, dem Beklagten sei, um den Mindestbedarf der Kinder in voller Höhe decken zu können, die Stellung eines Verbraucherinsolvenzantrags zuzumuten; solange er dies nicht mache, müsse er als leistungsfähig für den vollen Mindestbedarf behandelt werden. Dieser Einwand greift aus verschiedenen Gründen nicht durch.