Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ist gemäß §§ 4 InsO, 36 Abs. 2 ZPO, 7 Abs. 3 InsO i. V. m. 1 a Abs. 2 der Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 24. April 1998 (GVBl. S. 134) zuständig. Diese Zuweisung umfasst zwar primär alle Fälle, in denen in einer Insolvenzsache das Oberlandesgericht als dritte Instanz angerufen wird (vgl. Senat, etwa Beschluss vom 1. März 2001 - 3 W 43/01 -); sie gilt jedoch auch für Fälle, in denen die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts zu bestimmen ist.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|