OLG Zweibrücken - Beschluss vom 02.10.2001
2 AR 49/01
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 281 Abs. 2 S. 5 § 17 ; InsO § 3 Abs. 1 S. 1 ; GmbHG § 3 Abs. 1 Nr. 1 § 10 § 69 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2002, 86
Vorinstanzen:
AG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 19 IN 494/011
AG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 23 IN 44/01

OLG Zweibrücken - Beschluss vom 02.10.2001 (2 AR 49/01) - DRsp Nr. 2002/390

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.10.2001 - Aktenzeichen 2 AR 49/01

DRsp Nr. 2002/390

»Die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung berufenen Amtsgerichts bestimmt sich nach dem satzungsgemäß festgelegten Sitz der Gesellschaft, wenn diese keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausübt. Dieser allgemeine Gerichtsstand wird für die Dauer der Abwicklung aufrechterhalten.«

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 281 Abs. 2 S. 5 § 17 ; InsO § 3 Abs. 1 S. 1 ; GmbHG § 3 Abs. 1 Nr. 1 § 10 § 69 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ist gemäß §§ 4 InsO, 36 Abs. 2 ZPO, 7 Abs. 3 InsO i. V. m. 1 a Abs. 2 der Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 24. April 1998 (GVBl. S. 134) zuständig. Diese Zuweisung umfasst zwar primär alle Fälle, in denen in einer Insolvenzsache das Oberlandesgericht als dritte Instanz angerufen wird (vgl. Senat, etwa Beschluss vom 1. März 2001 - 3 W 43/01 -); sie gilt jedoch auch für Fälle, in denen die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts zu bestimmen ist.