OLG Zweibrücken - Urteil vom 05.02.2007
7 U 22/06
Normen:
InsO § 39 ; HGB § 167 Abs. 2 § 245 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2007, 322
Vorinstanzen:
LG Frankenthal - (Pfalz) 2 HK.O 88/05 - 29.12.2005,

OLG Zweibrücken - Urteil vom 05.02.2007 (7 U 22/06) - DRsp Nr. 2007/11140

OLG Zweibrücken, Urteil vom 05.02.2007 - Aktenzeichen 7 U 22/06

DRsp Nr. 2007/11140

Normenkette:

InsO § 39 ; HGB § 167 Abs. 2 § 245 S. 2 ;

Gründe:

I.

Die Parteien waren Gesellschafter der J. W... Söhne GmbH & Co KG mit Sitz in D.... Über das Vermögen der Gesellschaft wurde am 1. Oktober 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Ihren Beginn nahm die Gesellschaft in der J. W... Söhne OHG. Diese wurde nach dem Tod der beiden alleinigen Gesellschafter mit Gesellschaftsvertrag vom 12. August 1955 von den Erben unter Einbringung ihrer aus der Erbteilung stammenden Kapitalguthaben in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt. In § 14 des Gesellschaftsvertrages war geregelt: "Nach Abzug der sich aus §§ 6 und 7 ergebenden Vergütungen wird der verbleibende Reingewinn bezw. Verlust nach dem Verhältnis der Kapitalanteile zu Beginn jeden Geschäftsjahres den Gesellschaftern gutgeschrieben bezw. belastet. Die Gutschrift der Gewinnanteile bezw. die Lastschrift für Verlustanteile erfolgt bei den Kommanditisten, soweit die in § 1 genannten Haftsummen überschritten werden, auf besonderen Darlehenskonten. Bei Berechnung des Verhältnisses der Kapitalanteile zu Beginn jedes Geschäftsjahres sind die Darlehenskonten der Kommanditisten den Haftsummen zuzurechnen. Sind die Darlehenskonten aufgebraucht, so mindern evtl. Verlustanteile die Kapitalkonten der Kommanditisten für die Berechnung der Gewinnbeteiligung."