LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.07.2007
23 Sa 450/07
Normen:
InsO § 113 Satz 2; BGB § 622 Abs. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 18513/06

Ordentliche Kündigung durch Insolvenzverwalter; verkürzte Kündigungsfrist bei ununterbrochener Betriebszugehörigkeit trotz vergleichsweiser Regelung zum Neubeginn des Arbeitsvertrages zu veränderten Bedingungen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.07.2007 - Aktenzeichen 23 Sa 450/07

DRsp Nr. 2009/5459

Ordentliche Kündigung durch Insolvenzverwalter; verkürzte Kündigungsfrist bei ununterbrochener Betriebszugehörigkeit trotz vergleichsweiser Regelung zum Neubeginn des Arbeitsvertrages zu veränderten Bedingungen

1. Durch § 113 InsO werden längere gesetzliche, tarifvertragliche und einzelvertragliche Kündigungsfristen verdrängt; eine sich im Einzelfall aus § 622 Abs. 2 Nr. 5 BGB ergebende längere Kündigungsfrist ist nicht anzuwenden. 2. § 113 InsO stellt nicht darauf ab, wann dass Dienstverhältnis begründet worden ist; maßgeblich ist allein, dass ein Dienstverhältnis besteht, bei dem der Schuldner Dienstberechtigter ist, was auch dann der Fall, wenn der Insolvenzverwalter auf Grund der ihm gemäß § 80 InsO übertragenen Rechtsposition Arbeitnehmer einstellt.