GG Art. 103; AktG § 1; AktG § 78; AltTZG (i.d.F. vom 23. Dezember 2003, a.F.) § 8a Abs. 1; AltTZG § 2; AltTZG § 6; BGB § 164; BGB § 241; BGB § 254; BGB § 273; BGB § 278; BGB § 280; BGB § 298; BGB § 311; BGB § 611; BGB § 615; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; InsO (i.d.F. vom 19. Juli 1996) § 108; OWiG § 9; SGB IV (i.d.F. vom 24. Juli 2003, a.F.) § 7; SGB IV (i.d.F. vom 24. Juli 2003, a.F.) § 7d; SGB IV (i.d.F. vom 21. Dezember 2008) § 7e; SGB IV (i.d.F. vom 12. November 2009) § 7b; SGB IV (i.d.F. vom 12. November 2009) § 7e; StGB § 14; StGB § 263; StGB § 266; ZPO § 253; ZPO § 256; ZPO § 559;
Fundstellen:
AP ATG § 8a Nr. 6
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 26.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 295/08
ArbG Wetzlar, vom 05.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 186/07
Organhaftung für ein nicht gesichertes Wertguthaben aus einem Altersteilzeitarbeitsvertrag
BAG, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 9 AZR 71/09
DRsp Nr. 2010/10847
Organhaftung für ein nicht gesichertes Wertguthaben aus einem Altersteilzeitarbeitsvertrag
1. Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft haften grundsätzlich nicht persönlich. Die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AktG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft trifft nur ausnahmsweise eine Eigenhaftung, wenn es einen besonderen Haftungsgrund gibt2. Eine persönliche Haftung aus Vertrag scheidet aus; zwar hat der Beklagte den Altersteilzeitarbeitsvertrag selbst unterzeichnet; er handelte jedoch in seiner Funktion als Vorstandsmitglied nur als gesetzlicher Vertreter der Arbeitgeberin (§ 78 Abs. 1AktG). Anhaltspunkte für eine eine Nebenpflichtverletzung aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 3BGB liegen nicht vor.3. a) Eine deliktische Haftung ist ebenso wenig gegeben. Tatsachen, die auf einen zumindest bedingten Vorsatz des Beklagten für eine sittenwidrige Schädigung nach § 826BGB hindeuten, sind nicht dargetan. Eine Haftung aus § 823 Abs. 1BGB kommt nicht in Betracht, da Vermögen und Wertguthaben keine sonstigen Rechte iSv. § 823 Abs. 1BGB sind.
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