FG Hessen - Urteil vom 12.01.2007
6 K 152/03
Normen:
UStG § 2 ; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 ;

Organschaft; Vorläufiger Insolvenzverwalter; Zurechnung; Verfügungsverbot; Umsatz - Beginn der Organschaft bei Bestellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters

FG Hessen, Urteil vom 12.01.2007 - Aktenzeichen 6 K 152/03 - Aktenzeichen 6 K 3314/03

DRsp Nr. 2007/11016

Organschaft; Vorläufiger Insolvenzverwalter; Zurechnung; Verfügungsverbot; Umsatz - Beginn der Organschaft bei Bestellung eines "starken" vorläufigen Insolvenzverwalters

1. Eine Organschaft wird weder durch den Beginn einer Krise oder die Überschuldung der Organgesellschaft noch durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters beendet. 2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Amtsgericht gegenüber dem Organträger ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 der Insolvenzordnung erlassen hat (so genannte "starke" vorläufige Insolvenzverwaltung), da es in diesem Fall Aufgabe des Insolvenzverwalters ist, den Geschäftsbereich zu übernehmen und fortzuführen.

Normenkette:

UStG § 2 ; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

1. Der Kläger war Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der A GmbH und infolge der Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen an die GmbH deren Organträger.

Am 02.05.2002 wurde nach § 21 II InsO durch das Amtsgericht die vorläufige so genannte "schwache" Vermögensverwaltung für die A GmbH angeordnet, um bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage zu verhindern. Dazu wurde im Beschluss des Amtsgerichts bestimmt: