OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.04.2021
14 B 2019/20
Normen:
AO § 34 Abs. 1; AO § 69 S. 1;
Fundstellen:
NZI 2021, 586
ZInsO 2021, 1174
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 24 L 1230/20

Haftungsumfang des gesetzlichen Vertreters des Steuerschuldners bei unzureichenden Zahlungsmitteln

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2021 - Aktenzeichen 14 B 2019/20

DRsp Nr. 2021/6904

Haftungsumfang des gesetzlichen Vertreters des Steuerschuldners bei unzureichenden Zahlungsmitteln

Bei unzureichenden Zahlungsmitteln ist der gesetzliche Vertreter des Steuerschuldners nur verpflichtet, die fälligen Steuern in etwa gleicher Höhe zu tilgen wie die fälligen Forderungen anderer Gläubiger. Werden während eines längeren Zeitraums mit mehreren Fälligkeitszeitpunkten die Steuern nicht oder nicht vollständig entrichtet, so ist für die Feststellung, ob und inwieweit der gesetzliche Vertreter des Steuerschuldners seine Verpflichtung zur in etwa gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger gegenüber dem Finanzamt verletzt hat, auf die Summen der fälligen Steuern, der fälligen Verbindlichkeiten und der hierauf erfolgten Zahlungen im gesamten Haftungszeitraum abzustellen. Dasselbe gilt, wenn zu Beginn des Haftungszeitraums bereits fällige Steuerschulden bestehen und während des Haftungszeitraums weitere Steuerschulden fällig werden. Die Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters für die Entrichtung der fälligen Steuern des Steuerschuldners endet nicht mit der Stellung eines Insolvenzantrags, sondern erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, es sei denn, das Insolvenzgericht erlässt zuvor ein allgemeines Verfügungsverbot gegen den Steuerschuldner.