Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 12. Januar 2016 - 7 Sa 457/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über einen Nachteilsausgleich und dessen insolvenzrechtliche Einordnung.
Der am 4. Juli 1969 geborene Kläger war seit dem 28. September 1995 als Croupier zu einem Bruttomonatsentgelt iHv. zuletzt 2.648,00 Euro bei der S GmbH beschäftigt. Diese unterhielt Spielbetriebe in M, H und W und beschäftigte insgesamt ca. 82 Mitarbeiter. An den drei Standorten waren Betriebsräte gewählt; ein Gesamtbetriebsrat war gebildet. Am 6. Februar 2012 wurde über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser zeigte dem Insolvenzgericht am 17. August 2012 Masseunzulänglichkeit an.
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