1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 29. Juli 2016 - 2 Sa 197/13 - wird zurückgewiesen.
2. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 29. Juli 2016 - 2 Sa 197/13 - im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als es auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 23. Januar 2013 -
3. Die Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen. Die Kosten der Berufung haben der Kläger zu 40 % und der Beklagte zu 60 % zu tragen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger zu 80 % und der Beklagte zu 20 % zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über einen Nachteilsausgleich und dessen insolvenzrechtliche Einordnung.
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