Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 28. März 2014 -
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Versorgungsansprüche des Klägers im Versorgungsfall richten.
Der im April 1957 geborene Kläger war seit dem 1. September 1972 Arbeitnehmer der B AG Karlsruhe. Bei dieser galt zuletzt die von der B AG und dem Gesamtbetriebsrat der B AG abgeschlossene "Ruhegeldordnung über Gesamtversorgung" (im Folgenden RO B). Die RO B bestimmt in ihrer ab dem 30. Mai 1986 geltenden Fassung ua.:
"§ 1
Versorgungsgrundsätze
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