BAG - Urteil vom 18.07.2013
6 AZR 421/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 4 S. 1; InsO § 156; InsO § 157;
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 427/10
ArbG Magdeburg, vom 03.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 844/10

Parallelentscheidung zu BAG - 6 AZR 420/12 - v. 18.07.2013

BAG, Urteil vom 18.07.2013 - Aktenzeichen 6 AZR 421/12

DRsp Nr. 2013/22899

Parallelentscheidung zu BAG - 6 AZR 420/12 - v. 18.07.2013

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 29. März 2012 - 3 Sa 427/10 - teilweise aufgehoben, soweit es die Berufung des Beklagten gegen die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 2. März 2010 nicht aufgelöst wurde, zurückgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 4 S. 1; InsO § 156; InsO § 157;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die Klägerin betrieb mit ihrem Ehemann seit Beginn der 1990iger Jahre mit mehreren Gesellschaften das Hotel H in A. Die das Hotel tragenden Gesellschaften gerieten in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Im Mai 2007 übernahm die H R GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) den Betrieb des Hotels.

Unter dem 1. Mai 2007 schlossen die Schuldnerin und die Klägerin einen als Arbeitsvertrag bezeichneten Vertrag. Demnach wurde die Klägerin als "Mitarbeiterin für Marketing, Grafik und Dekoration" ab 1. Mai 2007 eingestellt.