BAG - Urteil vom 13.11.2014
6 AZR 871/13
Normen:
InsO § 131 Abs. 1;
Fundstellen:
AP InsO § 131 Nr. 16
InsO § 131 Nr. 16
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 29.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1105/12
ArbG Hannover, vom 24.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 200/12

Parallelentscheidung zu BAG - 6 AZR 869/13 - v. 13.11.2014

BAG, Urteil vom 13.11.2014 - Aktenzeichen 6 AZR 871/13

DRsp Nr. 2015/1343

Parallelentscheidung zu BAG - 6 AZR 869/13 - v. 13.11.2014

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. Juli 2013 - 10 Sa 1105/12 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

InsO § 131 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rückzahlung des der Beklagten im Wege einer mittelbaren Zuwendung über das Konto der Ehefrau des späteren Schuldners gezahlten Nettoentgelts für März 2008 im Wege der Insolvenzanfechtung.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das auf Eigenantrag des Schuldners vom 13. Mai 2008 am 27. Juni 2008 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, das am 20. Januar 2011 in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet wurde. Die Beklagte war Arbeitnehmerin des Schuldners, der im Frühjahr 2008 noch ca. 20 weitere Arbeitnehmer beschäftigte.