BAG - Urteil vom 12.09.2013
6 AZR 913/11
Normen:
InsO § 38; InsO § 42; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2; InsO §§ 103 ff.; InsO § 108 Abs. 1 S. 1; InsO § 108 Abs. 3; InsO § 119; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133; InsO § 134 Abs. 1; InsO § 140 Abs. 1; InsO § 146 Abs. 2; BGB § 134; BGB § 151 S. 1; BGB § 158 Abs. 2; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 310 Abs. 4 S. 1; BGB § 313 Abs. 1; BGB §§ 320 ff.; BGB § 611 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3; GG Art. 6; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; ZPO § 291;
Fundstellen:
AP InsO § 134 Nr. 1
DB 2014, 845
EzA-SD 2013, 13
ZIP 2014, 139
Vorinstanzen:
LAG München, vom 05.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 112/11
ArbG München, vom 20.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 16985/09

Parallelentscheidung zu BAG - 6 AZR 980/11 - v. 12.09.2013

BAG, Urteil vom 12.09.2013 - Aktenzeichen 6 AZR 913/11

DRsp Nr. 2013/25489

Parallelentscheidung zu BAG - 6 AZR 980/11 - v. 12.09.2013

Orientierungssätze: 1. Der Begriff der Leistung iSv. § 134 Abs. 1 InsO ist weit zu verstehen und umfasst alle Rechtsgeschäfte, unabhängig davon, ob sie verpflichtender oder verfügender Natur sind. Ihm unterfällt auch der Abschluss von Verträgen mit der Übernahme von Leistungspflichten durch den Schuldner. 2. Unentgeltlich iSv. § 134 Abs. 1 InsO ist eine Leistung im Zwei-Personen-Verhältnis, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine Gegenleistung zufließen soll, die dem aufgegebenen Vermögenswert oder der eingegangenen Verpflichtung entspricht. 3. Entgeltlich ist eine Gegenleistung, wenn der Schuldner für seine Leistung etwas erhält, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung ist oder das jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein soll. Das ausgleichende Entgelt muss keine Gegenleistung iSd. §§ 320 ff. BGB sein. Vielmehr genügt jeder entsprechend werthaltige Vermögensvorteil, den der Schuldner durch die Rechtshandlung erlangt.