LAG München, vom 05.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 112/11
ArbG München, vom 20.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 16985/09
Parallelentscheidung zu BAG - 6 AZR 980/11 - v. 12.09.2013
BAG, Urteil vom 12.09.2013 - Aktenzeichen 6 AZR 913/11
DRsp Nr. 2013/25489
Parallelentscheidung zu BAG - 6 AZR 980/11 - v. 12.09.2013
Orientierungssätze:1. Der Begriff der Leistung iSv. § 134 Abs. 1InsO ist weit zu verstehen und umfasst alle Rechtsgeschäfte, unabhängig davon, ob sie verpflichtender oder verfügender Natur sind. Ihm unterfällt auch der Abschluss von Verträgen mit der Übernahme von Leistungspflichten durch den Schuldner.2. Unentgeltlich iSv. § 134 Abs. 1InsO ist eine Leistung im Zwei-Personen-Verhältnis, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine Gegenleistung zufließen soll, die dem aufgegebenen Vermögenswert oder der eingegangenen Verpflichtung entspricht.3. Entgeltlich ist eine Gegenleistung, wenn der Schuldner für seine Leistung etwas erhält, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung ist oder das jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein soll. Das ausgleichende Entgelt muss keine Gegenleistung iSd. §§ 320 ff. BGB sein. Vielmehr genügt jeder entsprechend werthaltige Vermögensvorteil, den der Schuldner durch die Rechtshandlung erlangt.
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