BAG - Urteil vom 12.09.2013
6 AZR 981/11
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2; InsO § 133 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 20.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 68/11
ArbG München, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 15317/09

Parallelentscheidung zu BAG - 6 AZR 980/11 - v. 12.09.2013

BAG, Urteil vom 12.09.2013 - Aktenzeichen 6 AZR 981/11

DRsp Nr. 2013/25492

Parallelentscheidung zu BAG - 6 AZR 980/11 - v. 12.09.2013

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 20. September 2011 - 6 Sa 68/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2; InsO § 133 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Anspruch auf die am 31. Mai 2009 und 30. September 2009 entstandenen Teilbeträge eines Retention Payment (künftig: Halteprämie), deren Zahlung der Beklagte als Insolvenzverwalter in dem am 23. Januar 2009 beantragten und am 1. April 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Q AG (Schuldnerin) verweigert.

Die Klägerin war bei der Schuldnerin als "Senior Director Human Resources (HR)" beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehörte die globale Steuerung der HR-Transaktionsfunktionen. Im Rahmen von Restrukturierungsmaßnahmen ("Cash Improvement Project") hatte sie den Personalabbau zu überwachen. Sie steuerte das Controlling des Personalabbaus. Ihr Jahresfixgehalt betrug zuletzt 94.800,00 Euro brutto, ihr Jahreszielgehalt 135.800,00 Euro brutto.