LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.03.2019
12 Sa 708/18
Normen:
BetrVG § 102; TV Kabine § 74 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 11.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1130/18

Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 12 Sa 707/18 v. 13.03.2019

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2019 - Aktenzeichen 12 Sa 708/18

DRsp Nr. 2019/8593

Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 12 Sa 707/18 v. 13.03.2019

1. Für einen Teilbetriebsübergang fehlt es an der erforderlichen identifizierbaren wirtschaftlichen und organisatorischen Teileinheit innerhalb des Flugbetriebs der Schuldnerin. Diese Anforderungen waren weder bezogen auf das einzelne Flugzeug, die Lang-, Mittel- oder Kurzstrecke, die Abflugstationen oder das wet- lease gegeben. Es ist deshalb eine Betriebsstilllegung gegeben. Es liegt weder ein Betriebsübergang im Ganzen noch ein Teilbetriebsübergang vor.2. Auslegung der Bestimmung eines tariflichen Pakts für Wachstum und Beschäftigung, welche den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen erst nach Abschluss eines Sozialtarifvertrags vorsieht. Die Vorschrift erfasst nicht den Fall der vollständigen Betriebsschließung.3. Bezugspunkt der Konsultationspflicht ist die beabsichtigte Kündigung und nicht die Betriebsänderung. Wenn das deutsche Recht über § 117 BetrVG im Bereich des Luftverkehrs für das Cockpit- und Kabinenpersonal unterschiedliche Arbeitnehmervertretungen vorsieht, dann kann die Konsultation von beiden in zulässiger Weise unterschiedlich wahrgenommen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Personalvertretung Kabine rechtzeitig zur Konsultation aufgefordert wurde, dieser Prozess aber einen längeren Zeitraum als beim Cockpitpersonal in Anspruch nahm.