LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.04.2022
5 Sa 321/21
Normen:
InsO § 113 S. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3; BGB § 134; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 22.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 70/21

Parallelentscheidung zu LAG Rheinland-Pfalz 5 Sa 322/21 v. 28.04.2022

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.04.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 321/21

DRsp Nr. 2022/13773

Parallelentscheidung zu LAG Rheinland-Pfalz 5 Sa 322/21 v. 28.04.2022

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 22. Juli 2021, Az. 6 Ca 70/21, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 113 S. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3; BGB § 134; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Der im September 1974 geborene Kläger (verheiratet, drei unterhaltsberechtigte Kinder) war seit dem 1. März 2010 bei der Beklagten, zuletzt als Qualitätsprüfer Greentag DS TDG im Bereich Manufacturing Quality DS, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden aufgrund beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der pfälzischen Metall- und Elektroindustrie Anwendung. Der Kläger war in Entgeltgruppe 7 ERA eingruppiert. Die Beklagte ist ein Kranhersteller. Sie beschäftigte in ihren zwei Werken am Standort C. (D-Straße und W-Stadt) vor der Massenentlassung 1.536 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat.

1. 2.