OLG Stuttgart - Urteil vom 31.07.2019
20 U 36/18
Normen:
HGB § 171 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4;
Fundstellen:
NZG 2019, 1421
ZIP 2019, 2269
ZInsO 2019, 2281
Vorinstanzen:
LG Rottweil, vom 10.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 13/17

Parallelentscheidung zu OLG Stuttgart 20 U 30/18 v. 31.07.2019

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.07.2019 - Aktenzeichen 20 U 36/18

DRsp Nr. 2019/15815

Parallelentscheidung zu OLG Stuttgart 20 U 30/18 v. 31.07.2019

1. Zur Darlegung von Gläubigerforderungen, für die der beklagte Kommanditist nach §§ 171, 172 HGB haftet, genügt es im Ausgangspunkt, wenn der Insolvenzverwalter eine Tabelle vorlegt, die er aus seiner Software erzeugt hat und die wiedergibt, in welchem Umfang die angemeldeten Forderungen im Prüfungstermin festgestellt worden sind.2. Die Kommanditistenfaftung erstreckt sich im Grundsatz auch auf Forderungen, die für den Ausfall festgestellt sind.3. Zur Frage, inwieweit der beklagte Kommanditist Einwendungen gegen Gläubigerforderungen oder deren ordnungsgemäße Anmeldung im Insolvenzverfahren geltend machen kann, wenn die Forderungen mit Rechtskraftwirkung festgestellt sind.4. Die Anzeige von Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) steht der Geltendmachung von Gläubigerforderungen durch den Insolvenzverwalter nach § 171 Abs. 2 HGB nicht entgegen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 10.08.2018 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.708,33 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.3.2017 zu bezahlen.

2.

Die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen.

3.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. 5.