OLG Zweibrücken - Beschluss vom 20.10.2000
3 W 171/00
Normen:
InsO § 4 § 5 § 6 § 7 § 11 § 38 ; ZPO § 50 ;
Fundstellen:
DStR 2001, 1314
JuS 2001, 820
NJW-RR 2001, 341
OLGReport-Zweibrücken 2001, 47
ZIP 2000, 2172
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 397/99
AG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 27 IN 83/99

Parteifähigkeit des Gläubigers im Insolvenzverfahren - ausländische Gesellschaft - Sitztheorie - Insolvenzantrag durch GmbH in Costa Rica - Zulässigkeit des Eröffnungsantrags eines Gläubigers - Prüfung durch Insolvenzgericht

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.10.2000 - Aktenzeichen 3 W 171/00

DRsp Nr. 2001/159

Parteifähigkeit des Gläubigers im Insolvenzverfahren - ausländische Gesellschaft - Sitztheorie - Insolvenzantrag durch GmbH in Costa Rica - Zulässigkeit des Eröffnungsantrags eines Gläubigers - Prüfung durch Insolvenzgericht

»1. Die Parteifähigkeit des Gläubigers im Insolvenzverfahren ist nach § 4 InsO entsprechend § 50 ZPO zu beurteilen. Bei einer ausländischen Gesellschaft ist dabei das für die Beurteilung der Parteifähigkeit anzuwendende Recht entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach der Sitztheorie zu bestimmen. Das gilt ungeachtet der EuGH-Vorlage vom 30. März 2000 (ZIP 2000, 967)jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Costa Rica den Insolvenzantrag stellt.2. § 5 InsO, wonach das Insolvenzgericht alle Umstände zu ermitteln hat, gilt nicht, wenn es um die Zulässigkeit des Eröffnungsantrags eines Gläubigers geht.«

Normenkette:

InsO § 4 § 5 § 6 § 7 § 11 § 38 ; ZPO § 50 ;

Gründe:

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig.