Der Rechtsstreit hat seinen Ausgang genommen von einem unter dem 2. März 1979 zwischen der in Frankreich ansässigen M M S.A. und der "H. KG" geschlossenen Vertrag über die Lieferung von Fenstern durch die französische Gesellschaft und deren Vertrieb durch die Kommanditgesellschaft. Den Vertrag hat der Zweitbeklagte unterzeichnet. Eine Firma "H KG" gab es jedoch nicht. Die "richtige" Firma war die Erstbeklagte, eine GmbH & Co. KG, die inzwischen liquidiert ist. Die Beendigung der Liquidation der Erstbeklagten und ihrer Komplementärin war schon vor Klagerhebung im Handelsregister eingetragen, desgleichen das Erloschen beider Firmen.
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