BGH - Urteil vom 09.12.1987
VIII ZR 374/86
Normen:
HGB § 161 Abs. 2, § 124 Abs. 1 ; ZPO § 50, § 539, § 519 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHR HGB § 161 Abs. 2 Erlöschen 1
BGHR HGB § 161 Abs. 2 Rechtsscheinhaftung 1
BGHR KO § 237 Konkursverwalter, ausländischer 1
BGHR ZPO § 50 Abs. 1 Parteifähigkeit 1
BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Verfahrensmangel 1
BGHR ZPO § 539 Verfahrensmangel 1
DB 1988, 388
GmbH-Rdsch 1988, 139
MDR 1988, 490
NJW-RR 1988, 477
WM 1988, 432
Warn 1987, 373
ZIP 1988, 247
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken,
LG Saarbrücken,

Parteifähigkeit einer GmbH & Co. KG nach Löschung der Komplementär-GmbH; Anforderungen an den Vortrag der Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflicht im Berufungsverfahren

BGH, Urteil vom 09.12.1987 - Aktenzeichen VIII ZR 374/86

DRsp Nr. 1996/5800

Parteifähigkeit einer GmbH & Co. KG nach Löschung der Komplementär-GmbH; Anforderungen an den Vortrag der Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflicht im Berufungsverfahren

»1. Zur fehlenden Parteifähigkeit der verklagten GmbH & Co. KG wegen Vermögenslosigkeit ihrer im Handelsregister gelöschten Komplementär-GmbH. 2. Zu den Anforderungen an den Vortrag des Berufungsklägers, mit dem er geltend machen will, das Verfahren des ersten Rechtszugs leide an einem wesentlichen Mangel, weil das Gericht seine Aufklärungs- und Hinweispflicht nach § 139, § 278 Abs. 3 ZPO verletzt habe.«

Normenkette:

HGB § 161 Abs. 2, § 124 Abs. 1 ; ZPO § 50, § 539, § 519 Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Rechtsstreit hat seinen Ausgang genommen von einem unter dem 2. März 1979 zwischen der in Frankreich ansässigen M M S.A. und der "H. KG" geschlossenen Vertrag über die Lieferung von Fenstern durch die französische Gesellschaft und deren Vertrieb durch die Kommanditgesellschaft. Den Vertrag hat der Zweitbeklagte unterzeichnet. Eine Firma "H KG" gab es jedoch nicht. Die "richtige" Firma war die Erstbeklagte, eine GmbH & Co. KG, die inzwischen liquidiert ist. Die Beendigung der Liquidation der Erstbeklagten und ihrer Komplementärin war schon vor Klagerhebung im Handelsregister eingetragen, desgleichen das Erloschen beider Firmen.