I.
Die Klägerin verlangt Werklohn aus einem auf ihr Angebot vom 17.03.1995 (Anlage K 1; I 84) zurückgehenden Bauvertrag, abgerechnet durch Schlussrechnung vom 03.07.1995 (Anlage K 2; I 86). Die Werkleistung ist mangelfrei und abgenommen. Gegenstand des Rechtsstreits ist der unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen aus der Schlussrechnung noch offen stehende Restbetrag von 31.132,14 DM (= 15.917,61 EUR).
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