OLG Karlsruhe - Urteil vom 12.04.2005
17 U 177/03
Normen:
ZPO § 51 ; KO § 204 ; InsO § 207 ;
Fundstellen:
NZI 2005, 395
OLGReport-Karlsruhe 2005, 680
ZInsO 2005, 823
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 17.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 61/02

Parteiwechsel auf der Klägerseite nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.04.2005 - Aktenzeichen 17 U 177/03

DRsp Nr. 2005/8336

Parteiwechsel auf der Klägerseite nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse?

»Mit der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse gem. § 204 KO (jetzt § 207 InsO) verliert der Konkursverwalter auch seine Stellung als Partei kraft Amtes im rechtshängigen Aktivprozess. Gleichzeitig endet seine Prozessführungsbefugnis. Dies führt in der Regel zu einem Parteiwechsel auf Klägerseite, wonach die (frühere) Gemeinschuldnerin als Gesellschaft in Liquidation ohne weiteres als Klägerin in den Prozess eintritt.«

Normenkette:

ZPO § 51 ; KO § 204 ; InsO § 207 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt Werklohn aus einem auf ihr Angebot vom 17.03.1995 (Anlage K 1; I 84) zurückgehenden Bauvertrag, abgerechnet durch Schlussrechnung vom 03.07.1995 (Anlage K 2; I 86). Die Werkleistung ist mangelfrei und abgenommen. Gegenstand des Rechtsstreits ist der unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen aus der Schlussrechnung noch offen stehende Restbetrag von 31.132,14 DM (= 15.917,61 EUR).