LAG Hamm - Urteil vom 23.11.2000
4 Sa 1179/00
Normen:
BGB § 121 § 613a, ; GmbHG § 35 Abs. 1, Abs. 2 § 36 § 66 Abs. 1 § 68 § 70 Satz 1 § 71 Abs. 4 ; ZPO § 270 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DZWIR 2001, 284
DZWiR 2001, 284
ZInsO 2001, 234
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 31.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2431/99

Passivlegitimation einer GmbH im Insolvenzverfahren; Zustellung demnächst; Teilbetriebsübergang

LAG Hamm, Urteil vom 23.11.2000 - Aktenzeichen 4 Sa 1179/00

DRsp Nr. 2002/16992

Passivlegitimation einer GmbH im Insolvenzverfahren; Zustellung "demnächst"; Teilbetriebsübergang

»1. Wird über das Vermögen einer GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet, wird der Insolvenzverwalter als obligatorischer Fremdliquidator ihr für die Prozessführung zuständiges Vertretungsorgan. Er ist keine von der GmbH verschiedene Partei. Die Klage ist daher stets gegen die GmbH, vertreten durch den amtlich bestellten Insolvenzverwalter, zu richten. 2. Soweit Zustellungsverzögerungen darauf beruhen, daß der Kläger die beklagte Partei unrichtig bezeichnet oder ihre Vertretungsorgane falsch angegeben hat, ist dies bei der Frage, ob die spätere erfolgreiche Zustellung noch "demnächst" (§ 270 Abs. 3 ZPO) erfolgt ist, zu berücksichtigen. 3. Scheidet ein Unternehmen aus einem gemeinsam unterhaltenen Betrieb aus, kann ein Teilbetriebsübergang auf die verbliebenen Teilhaber des Gemeinschaftsbetriebs vorliegen, wenn diese den bisherigen gemeinsamen Betrieb fortführen.«

Normenkette:

BGB § 121 § 613a, ; GmbHG § 35 Abs. 1, Abs. 2 § 36 § 66 Abs. 1 § 68 § 70 Satz 1 § 71 Abs. 4 ; ZPO § 270 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten zu 1), über die Frage des Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) und über die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Klägers.