BGH - Beschluss vom 17.12.2009
IX ZR 142/08
Normen:
InsO § 143 Abs. 1; AO § 26;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 86 T 17/08
AG Berlin-Schöneberg, vom 30.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 39 IK 271/05

Passivlegitimation eines Landes für die anfechtungsrechtliche Rückgewähr öffentlicher Leistungen

BGH, Beschluss vom 17.12.2009 - Aktenzeichen IX ZR 142/08

DRsp Nr. 2010/596

Passivlegitimation eines Landes für die anfechtungsrechtliche Rückgewähr öffentlicher Leistungen

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Mai 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 22.009,93 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 143 Abs. 1; AO § 26;

Gründe

Die gemäß §§ 6, 7, 309 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

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