SchlHOLG - Urteil vom 16.11.2001
1 U 203/00
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1 § 55 Abs. 1 Nr. 1 § 61 § 209 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DZWIR 2002, 256

Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters bei Masseunzulänglichkeit

SchlHOLG, Urteil vom 16.11.2001 - Aktenzeichen 1 U 203/00

DRsp Nr. 2005/14195

Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters bei Masseunzulänglichkeit

1. Hat der vorläufige Insolvenzverwalter einen Vertrag abgeschlossen und zeigt er später Masseunzulänglickeit an, so haftet er nur dann nicht persönlich, wenn er darlegen und beweisen kann, dass die Masseunzulänglichkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar war. 2. Dem Gläubiger der Neumasseverbindlichkeit trifft kein Mitverschulden, da er sich wegen der hervorgehobenen Rangstellung einer Neumasseverbindlichkeit darauf verlassen kann, befriedigt zu werden.

Normenkette:

InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1 § 55 Abs. 1 Nr. 1 § 61 § 209 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen
DZWIR 2002, 256