LAG Niedersachsen - Urteil vom 10.12.2009
7 Sa 333/09
Normen:
InsO § 60; InsO § 61 S. 1; InsO § 61 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 55/08

Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für Abfindungsvergleich bei Masseunzulänglichkeit; unbegründete Feststellungsklage bei Vorbehalt erfolgreicher Verkaufsverhandlungen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 10.12.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 333/09

DRsp Nr. 2010/6168

Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für Abfindungsvergleich bei Masseunzulänglichkeit; unbegründete Feststellungsklage bei Vorbehalt erfolgreicher Verkaufsverhandlungen

Eine Haftung des Insovenzverwalters nach § 61 InsO entfällt, wenn der Insolvenzverwalter sowohl bei Abschluss des Vergleichs als auch bei Ablauf der Widerrufsfrist im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen durfte, dass die Erfüllbarkeit der eingegangenen Forderung nicht weniger wahrscheinlich war als der Eintritt der Masseunzulänglichkeit, und wenn er bereits bei Abschluss des Vergleichs darauf hingewiesen hat, dass die Abfindung nur bei erfolgreichen Verkaufsverhandlungen ausgezahlt werden kann.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 26.11.2008, 8 Ca 55/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 60; InsO § 61 S. 1; InsO § 61 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte persönlich für eine Verbindlichkeit aus einem Abfindungsvergleich haftet, den er als Insolvenzverwalter mit dem Kläger abgeschlossen hat.