BGH - Urteil vom 10.12.2009
IX ZR 220/08
Normen:
InsO § 61; BGB § 826;
Fundstellen:
DZWIR 2010, 201
EWiR § 61 InsO 1/2010, 253
MDR 2010, 468
NJW 2010, 680
NZI 2010, 187
NZM 2010, 374
WM 2010, 364
ZIP 2010, 242
ZflR 2010, 251
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 29.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 44/08
AG Perleberg, vom 03.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 277/05

Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für einen Zwangsverwaltervergütungsanspruch als Masseverbindlichkeit nach Uneinbringlichkeit aus der verwalteten Masse; Insolvenzspezifische Haftung des Insolvenzverwalters für Ausfallansprüche des mit der Verwaltung eines massezugehörigen Grundstücks beauftragten Zwangsverwalters

BGH, Urteil vom 10.12.2009 - Aktenzeichen IX ZR 220/08

DRsp Nr. 2010/1815

Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für einen Zwangsverwaltervergütungsanspruch als Masseverbindlichkeit nach Uneinbringlichkeit aus der verwalteten Masse; Insolvenzspezifische Haftung des Insolvenzverwalters für Ausfallansprüche des mit der Verwaltung eines massezugehörigen Grundstücks beauftragten Zwangsverwalters

Können die Vergütung und Auslagen eines Zwangsverwalters aus der Insolvenzmasse nicht oder nicht voll erfüllt werden, so haftet der Insolvenzverwalter hierfür dem Zwangsverwalter nicht deswegen, weil er die Zwangsverwaltung beantragt hatte. Den Insolvenzverwalter trifft keine insolvenzspezifische Haftung für Ausfallansprüche des mit der Verwaltung eines massezugehörigen Grundstücks beauftragten Zwangsverwalters.

Die Revision gegen das am 29. Oktober 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 61; BGB § 826;

Tatbestand