OLG München - Urteil vom 09.09.2014
5 U 3864/11
Normen:
InsO § 60; InsO § 61; BGB 826;
Fundstellen:
NZI 2015, 652
Vorinstanzen:
LG München I, vom 09.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 1647/08

Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für Rechtsanwaltskosten eines obsiegenden Prozessgegners

OLG München, Urteil vom 09.09.2014 - Aktenzeichen 5 U 3864/11

DRsp Nr. 2015/6969

Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für Rechtsanwaltskosten eines obsiegenden Prozessgegners

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 02.12.2004 - IX ZR 142/03, BGHZ 148, 175) kommt eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für Rechtsanwaltskosten eines obsiegenden Prozessgegners der Masse nach §§ 60, 61 InsO nicht in Betracht. Der Insolvenzverwalter haftet persönlich für solche Kosten nur unter den Voraussetzungen des § 826 BGB.2. Schwerwiegendes Indiz für die nach § 826 BGB als sittenwidrig einzustufende innere Haltung des Insolvenzverwalters ist dabei die bewusste Leerung der Masse bis zum behaupteten Zustand der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter, indem er a) von einem Prozessfinanzierer zu erbringende Zahlungen, die der Insolvenzverwalter aus der Masse vorfinanziert hat oder unbezahlt lässt, vom Prozessfinanziere nicht einfordert undb) die bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu bildende Rückstellung für eigene Gebührenforderungen des Insolvenzverwalters bewusst überhöht vornimmt, indem er unter bewusster Abkehr von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 11.11.2004 - IX ZB 48/04) anzurechnende Zahlungen an Hilfspersonen nicht abzieht.