Die Klägerin nimmt aus abgetretenem Recht den Beklagten wegen Verletzung seiner Pflichten als Konkursverwalter auf Schadensersatz in Anspruch.
W., E. und A. F. sowie Dr. K.-S. waren als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümer eines aus mehreren selbständigen Grundstücken bestehenden Grundbesitzes. Mit Vertrag vom 10. Februar 1982 verpachteten sie diesen auf unbestimmte Zeit an die "Freizeit- und Erlebnispark So. Gesellschaft mit beschränkter Haftung", deren Geschäftsführer dieselben Herren F. waren. § 1 Nr. 4 des Pachtvertrages lautet:
"Die Pächterin ist bei Beendigung des Pachtverhältnisses nicht verpflichtet, den ursprünglichen Zustand des Pachtgegenstandes wiederherzustellen.
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