BGH - Urteil vom 18.01.1990
IX ZR 71/89
Normen:
KO § 57, § 58, § 59, § 82;
Fundstellen:
BB 1990, 449
BGHR KO § 82 Veräußerungsvertrag 1
BGHR KO § 82 Veräußerungsvertrag 2
DRsp IV(438)224a-b
KTS 1990, 465
MDR 1990, 621
NJW-RR 1990, 411
WM 1990, 329
ZIP 1990, 242
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hildesheim,

Persönliche Haftung des Konkursverwalters für den Abschluß eines Veräußerungsvertrages

BGH, Urteil vom 18.01.1990 - Aktenzeichen IX ZR 71/89

DRsp Nr. 1992/1454

Persönliche Haftung des Konkursverwalters für den Abschluß eines Veräußerungsvertrages

»Zur persönlichen Haftung des Konkursverwalters für den Abschluß eines Veräußerungsvertrages über einen nicht zur Konkursmasse gehörenden Gegenstand und für die Nichterfüllung der dadurch begründeten Masseschulden (Abweichung von BGH Urt. v. 4. Juni 1958 - V ZR 304/65, LM KO § 82 Nr. 2 = NJW 1958, 1351).«

Normenkette:

KO § 57, § 58, § 59, § 82;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt aus abgetretenem Recht den Beklagten wegen Verletzung seiner Pflichten als Konkursverwalter auf Schadensersatz in Anspruch.

W., E. und A. F. sowie Dr. K.-S. waren als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümer eines aus mehreren selbständigen Grundstücken bestehenden Grundbesitzes. Mit Vertrag vom 10. Februar 1982 verpachteten sie diesen auf unbestimmte Zeit an die "Freizeit- und Erlebnispark So. Gesellschaft mit beschränkter Haftung", deren Geschäftsführer dieselben Herren F. waren. § 1 Nr. 4 des Pachtvertrages lautet:

"Die Pächterin ist bei Beendigung des Pachtverhältnisses nicht verpflichtet, den ursprünglichen Zustand des Pachtgegenstandes wiederherzustellen.